Dispositiv
- Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdefüh- renden auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.155/ 156U, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.155/156U DAM/STS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. August 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Straub A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. April 2026; 100 25 264, 200 25 200)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.155/ 156U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Entscheiden vom 27. November 2024 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Einsprachen von A.________ und B.________ betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2022 ab. Am
15. Januar 2025 meldete sich A.________ via Kontaktformular bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Er gab an, er habe ausser den Vorabdrucken (Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Abweisung der Einsprachen) von der Steuerverwaltung keine inhaltliche Stellungnahme erhalten, und erkundigte sich nach dem Rechtsmittelweg. Die StRK teilte ihm daraufhin mit, dass für die Eröffnung der Einspracheentscheide die Steuerverwaltung zuständig sei und die Rechtsmittelfrist 30 Tage betrage. Mit Schreiben vom
8. Februar 2025 gelangte A.________ an die Steuerverwaltung und bat um Mitteilung, wann er mit einer Antwort auf seine in den Ein- sprachen gestellten Fragen rechnen dürfe. Mit Schreiben vom 18. Fe- bruar 2025 wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass die Einspra- chen am 27. November 2024 abgewiesen worden seien. In der weite- ren Korrespondenz hielt sie ausserdem fest, die Einspracheentscheide seien nicht angefochten worden und die Veranlagungen 2022 seien daher rechtskräftig. – Am 25. Juli 2025 erhoben A.________ und B.________ gegen die Einspracheentscheide vom
27. November 2024 Rekurs und Beschwerde bei der StRK. Sie führten aus, sie hätten die Rekurs- und Beschwerdefrist verpasst, weil von der Steuerverwaltung eine umfangreiche(re) Antwort habe erwartet werden dürfen. Mit Ent- scheiden vom 21. April 2026 wies die StRK das (sinngemäss gestellte) Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Rechtsmittel nicht ein. – Hiergegen haben A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am
15. Mai 2026 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, die Nichtein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.155/ 156U, Seite 3 tretensentscheide der StRK seien aufzuheben und die Vorbringen seien in der Sache zu prüfen. – Mit Verfügung vom 17. Juli 2026 hat der Abteilungspräsident die Be- schwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern so- wie die direkte Bundessteuer 2022 vereinigt. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Be- schwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Ent- scheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG), zumal an Antrag und Begründung von Laieneingaben praxisge- mäss keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13, 18 und 22). Dabei scha- det nicht, dass die Rechtsschrift lediglich vom Beschwerdeführer un- terzeichnet worden ist, gilt doch unter Ehegatten eine gesetzliche Ver- tretungsvermutung (vgl. Art. 156 Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 1 und 3 DBG; vgl. statt vieler VGE 2024/186/187 vom 20.3.2025 E. 1.1). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ein- zutreten. – Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bilden die angefochtenen Entscheide (sog. Anfechtungsobjekte). Diese geben den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.155/ 156U, Seite 4 kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Gegen- stand der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet des- halb einzig die Frage, ob die StRK das Gesuch um Fristwiederherstel- lung zu Recht abgewiesen hat und auf die Rechtsmittel nicht eingetre- ten ist. Soweit die Beschwerdeführenden eine inhaltliche Auseinander- setzung mit den Rechtsgrundlagen der Besteuerung von Mietzinsein- nahmen und eine materielle Beurteilung oder nähere Erläuterung der Einspracheentscheide bzw. der Veranlagungen 2022 und damit einen Entscheid in der Sache erwirken wollen, liegen ihre Begehren ausser- halb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. – Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwar zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift ge- troffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Gemäss Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG kann die steu- erpflichtige Person gegen Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde erheben. Bei der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann; bei Nichteinhaltung ist auf das verspätete Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Art. 161 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 151 StG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRPG). – Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten «fristgerecht und berechtigt am 18. September 2025 [richtig: 2024] per E-Mail den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.155/ 156U, Seite 5 Vorabdruck […] bemängelt». Damit stellen sie nicht in Frage, dass sie gegen die Einspracheentscheide vom 27. November 2024 nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist Rekurs und Beschwerde erhoben ha- ben: Die Vorabdrucke vom 29. August 2024 dienten der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Abweisung der Einspra- chen. Dass die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Stellung- nahme (fristgerecht) nutzten, steht in keinem Zusammenhang mit der späteren Eröffnung der Einspracheentscheide, sodass es auch keine Rolle spielt, in welcher Form sie die Stellungnahme einreichten. Die Einspracheentscheide datieren vom 27. November 2024, und die Be- schwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihnen diese rechtsgültig er- öffnet wurden. Überdies wurden die Beschwerdeführenden im Februar 2025 von der Steuerverwaltung auf die erfolgte Abweisung ihrer Ein- sprachen hingewiesen. Sie machen weder geltend, von den Einspra- cheentscheiden keine Kenntnis erhalten zu haben, noch führen sie aus, aus welchen Gründen es ihnen erst im Juli 2025 möglich gewesen sein soll, hiergegen an die StRK zu gelangen. – Nachdem auch vor Verwaltungsgericht keinerlei Gründe dargetan oder ersichtlich sind, die das Fristversäumnis zu entschuldigen vermöchten (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG), erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass die StRK das Ge- such um Wiederherstellung der Frist abgewiesen hat und auf die Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Es kann insofern auf die zutreffen- den Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden verwiesen wer- den (dortige E. 4 ff.). – Nach dem Gesagten halten die angefochtenen Entscheide der Rechts- kontrolle stand. Die offensichtlich unbegründeten Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu spre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.155/ 156U, Seite 6 chen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). – Die vorliegenden Urteile fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdefüh- renden auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern
- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.155/ 156U, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.